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18000 DM Schmerzensgeld wegen ärztlichen Diagnosefehlers. Aus den Gründen: '... Schadensumfänglich hat der Beklagte dafür einzustehen, daß die Lyse-Behandlung nicht zu einer Vollrekonstruktion der linken tiefen Beinvenen geführt hat, sich als Folge der intensiven Behandlung ein Nierenbluten eingestellt und sich rechts ebenfalls eine Venenthrombose herausgebildet hat. Ferner mußte sich der Kläger einem über zweimonatigen Krankenhausaufenthalt unterziehen. Als bleibende Folgen sind eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % und ständige Schmerzen im rechten Bein verblieben. Bei der Bemssung des Schmerzensgeldes sind diese Folgen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu bedenken, daß bei dem Kläger ohnehin eine starke Thromboseneigung bestand, die ihn zwang, bei seinen Aktivitäten hierauf Rücksicht zu nehmen. . . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß ein - wenn auch kürzerer - Krankenhausaufenthalt zum Zwecke der Lyse-Behandlung auch ohne die Fehlbehandlung des Bekl. erforderlich geworden wäre. Schließlich darf nicht verkannt werden, daß schwere körperliche Behinderung, die den Kläger bei der täglichen Lebensführung nachhaltig beeinträchtigen könnten, nicht eingetreten sind. Nach allem erscheint ein Schmerzensgeld von 18000 DM angemessen.'

OLG Köln (27 U 23/90) | Datum: 04.12.1991

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/88 - abgeändert: Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. Der [...]

1. Die Wahl der anzuwendenden Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes. Die Anwendung eines neuen Therapiekonzeptes wird erst dann geschuldet, wenn die neue Methode risikoärmer ist, und/oder bessere Heilungschancen verspricht, in der medizinischen Wissenschaft im wesentlichen unumstritten ist und deshalb von einem sorgfältigen Arzt nur ihre Anwendung verantwortet werden kann. 2. Eine Aufklärungspflicht über alternative Operationsmethoden besteht nicht, wenn die in Betracht kommenden Techniken Vor- und Nachteile haben und die Unterschiede zwischen den Methoden insgesamt so gering sind, daß sie für einen Durchschnittspatienten im allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung haben. 3. Formulare und Merkblätter alleine können das erforderliche Aufklärungsgespräch nicht ersetzen; der Arzt kommt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, wenn er verhältnismäßig häufige Operationsrisiken verharmlost und dadurch in dem Patienten unrichtige Vorstellungen vom Ausmaß der Risiken erweckt. 4. Ein Aufklärungsgespräch am Tag vor der Operation kann verspätet sein, denn die Aufklärung des Patienten hat - abgesehen von Notfällen - so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Patient nicht unter Entscheidungsdruck steht. Ist eine Aufklärung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Operationstermin mit dem Patienten vereinbart wird, noch nicht erfolgt, so muß sie jedenfalls vor der stationären Aufnahme nachgeholt werden, um den Patienten in die Lage zu versetzen, die bereits vorhandene Operationsbereitschaft in Frage zu stellen.

OLG Köln (27 U 152/90) | Datum: 10.04.1991

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 77/88 - abgeändert. 1) Die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) ist dem Grunde nach [...]

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